Vereinsgründung - Seite 1
Ein Verein wird mit dem Eintrag in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes rechtsfähig und darf sich e.V. (eingetragener Verein) nennen. Das Vereinsregister beim Amtsgericht dient als öffentliches Register und kann von Jedem eingesehen werden.
Zur Gründung sind sieben Gründungsmitglieder notwendig. Die Gründungsmitglieder müssen nicht nur aus natürlichen Personen bestehen. Auch juristische Personen wie Unternehmen kommen als Mitglied für einen Verein in Frage. Die Gründung läuft in folgenden Schritten ab:
Die Gründer legen in einer Gründungsversammlung die Vereinssatzung fest. Das muss Einstimmig erfolgen. Diese Originalsatzung wird datiert und von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterzeichnet. In der Gründungsversammlung wird auch der Vorstand des Vereins gewählt. Es muss ein Protokoll angefertigt werden - dieses Protokoll muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:
Nach erfolgter Gründungsversammlung ist dann die Eintragung in das Vereinsregister an der Reihe. Der Vorstand muss die Gründung beim zuständigen Finanzamt anmelden und den Verein beim Vereinsregister anmelden. Für die Anmeldung sind beglaubigte Unterschriften sowie die Satzung und das Gründungsprotokoll (ein Original und eine Kopie) erforderlich. Alle Änderungen der Satzung oder beim Vorstand müssen ebenfalls angemeldet werden.
Ein gemeinnütziger Verein wird steuerlich bevorzugt behandelt. Es gibt drei Wege zur Gemeinnützigkeit: Ein mildtätiger Zweck oder ein kirchlicher Zweck oder ein gemeinnütziger Zweck nach Paragraph 52 AO (Abgabenordnung). Zu den gemeinnützigen Zwecken nach Abgabenordnung zählen beispielsweise die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung von Landschafts- und Denkmalschutz, die Förderung von Sport, die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung von Bildung, die Förderung der Altenhilfe einiges mehr. Das Finanzamt prüft die Gemeinnützigkeit anhand des Vereinszwecks und im weiteren Verlauf auch anhand der tatsächlichen Aktivitäten des Vereines.
Der gemeinnützige Verein muss weiterhin eine selbstlose Förderung bestimmter Zwecke verfolgen. Mit "Selbstlosigkeit" ist gemeint, dass der Verein beispielsweise nicht auf die eigene Erwerbstätigkeit oder auf die wirtschaftliche Tötigkeit des Vereines ausgerichtet ist. Auch die Erwerbstätigkeit der Mitglieder darf für einen gemeinnützigen Verein keine Rolle spielen. Es darf auch kein Mitglied begünstigt werden.
Der gemeinnützige Verein muss auch der Allgemeinheit zugute kommen. Der Kreis der Mitglieder darf also nicht beschränkt werden oder durch hohe Mitgliedsbeiträge klein gehalten werden. Runde 1.000 Euro pro Jahr als Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühren bis rund 1.500 Euro pro Person sind dabei die Höchstgrenze. Der gemeinnützige Verein darf ausschliesslich seinen satzungsmässigen (gemeinnützigen) Zweck verfolgen. Weiterhin muss der gemeinnützige Verein unmittelbar tätig werden. Mit anderen Worten: Der gemeinnützige Verein muss den Satzungszweck selbst "in die Tat" umsetzen. Nur im Ausnahmefall darf eine Hilfsperson in Anspruch genommen werden.
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