Vereinsgründung - Seite 2
Ein Verein darf unter bestimten Voraussetzungen Spenden entgegen nehmen und auch eine Spendenquittung ausstellen. Der Spender/die Spenderin kann diese Spende dann als Sonderausgabe nach dem Einkommensteuergesetz oder Körperschaftsteuergesetz von den Einkünften absetzen. Auch Mitgliedsbeiträge können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt behandelt werden. Die Gemeinnützigkeit alleine reicht hierfür allerdings nicht aus.
Die Voraussetzung für steuerbegünstigte Zuwendungen (Spenden oder Mitgliedsbeiträge) sind:
Es kommt also darauf an, welchen Zweck ein Verein verfolgt. Neben den mildtätigen, kirchlichen, religiösen und wissenschaftlichen Zwecken gibt es noch die Möglichkeit, spenden entgegen zu nehmen, wenn ein als besonders Förderungswürdig anerkannter Zweck vorliegt. Die folgende Auflistung zeigt, welche Zwecke das sind. Es wird dabei unterschieden, ob nur Spenden steuerlich begünstigt werden, oder ob auch die Mitgliedsbeiträge steuerlich begünstigt behandelt werden.
Nachfolgend finden sich besonders Förderungswürdige Zwecke, bei denen sowohl Spenden beim Spender steuerlich begünstigt sind als auch Mitgliedsbeiträge der Mitglieder des Vereines:
Nachfolgend finden sich besonders förderungswürdige Zwecke, bei denen nur Spenden beim Spender steuerlich begünstigt sind. Mitgliedsbeiträge sind in diesen Fällen nicht steuerlich begünstigt:
Spätestens nun wird klar: Das Vereinsrecht ist kompliziert. In jedem Falle ist es ratsam, bei der Gründung eines Vereines rechtzeitig für Unterstützung in Form eines Steuerberaters oder Anwaltes zu holen.
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