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Vereinsgründung - Seite 4

Einen Verein gründen

Aufwandsersatz oder Vergütung des Vorstandes?

Eine wichtige Frage drängt sich auf: Der Vorstand eines Vereines hat unter Umständen eine Menge Arbeit zu erledigen - kann er dafür auch entlohnt werden? Die Antwort lautet schlicht: Ja. Eine Entlohnung des Vorstandes ist nur dann nicht möglich, wenn dies in der Satzung ausdrück ausgeschlossen ist. Es ist aber auch nicht notwendig, die Entlohnung in der Satzung ausdrücklich zu nennen. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist ausreichend.

In jedem Falle gilt, dass die Entlohnung des Vereinsvorstandes dem Aufwand entsprechen muss. Arbeitet also ein Vorstand etwa 10 Stunden pro Woche für den Verein, dann kann er nicht entlohnt werden, als wäre es eine Vollzeitbeschäftigung. Die Angemessenheit hängt von der Grösse des Vereins sowie von der Qualifikation und den Aufgaben des Vorstandsmitgliedes ab. Der Bundesangestelltentarif kann als Richtschnur für eine angemessene Entlohnung verwendet werden. Sinnvoll ist eine klare Regelung der Aufgaben und des Arbeitsumfangs des Vorstandes - damit wird Unstimmigkeiten vorgebeugt. Es ist auch sinnvoll, dies in die Satzung aufzunehmen.

Wird der Vorstand entlohnt, so handelt es sich um einen oder mehrere Beschäftigte des Vereines. Der Vorstand ist also in diesem Falle genauso zu behandeln, wie ein Arbeitnehmer - mit Arbeitsvertrag, Sozialversicherung und der Verpflichtung zur Besteuerung des Einkommens. Der Vorstand kann dementsprechend auch als 400-Euro-Jobber beim Verein beschäftigt werden. Mehr Informationen zur Beschäftigung von Arbeitnehmern finden sich weiter unten.

Wenn in der Satzung eine Entlohnung des Vorstandes ausgeschlossen ist, heisst das aber nicht, dass der Vorstand ganz und gar leer ausgeht und womöglich noch Kosten hat, die er nicht ersetzt bekommt. Der Anspruch des Vorstandes auf den Ersatz von Aufwendungen besteht in jedem Falle. Hat der Vorstand also Kosten, beispielsweise für Büromaterial, Reisen oder Telefonkosten, dann muss der Verein diese Kosten ersetzen.

Beschäftigung von Mitarbeitern im Verein

Der Verein kann wie jedes Unternehmen auch Mitarbeiter beschäftigen. Die Regeln für die Beschäftigung von Mitarbeitern weichen dabei nicht von den Regeln für Mitarbeiter anderer Organisationen ab. Auch hier gilt: Ein Arbeitsvertrag muss geschlossen werden, der Mitarbeiter muss bei verschiedenen Organisationen angemeldet werden, der Verein braucht eine Betriebsstätennummer von der zuständigen Arbeitsagentur. Weiterhin muss eine Lohnsteuerkarte vom Arbeitnehmer verlangt werden, eine Personalakte für Gehaltsabrechnungen geführt werden, ein Lohnkonto muss eingerichtet werden, das Gehalt muss monatlich errechnet und pünktlich bezahlt werden, steuerliche Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge müssen berechnet und abgeführt werden und mehr.

Für einen kleineren Verein, der nur wenige Beschäftigte hat - beispielsweise die Vorstandsmitglieder - empfielt sich, ein Lohnbüro oder den Steuerberater mit der Abwicklung zu beauftragen. Bei grösseren Vereinen mit mehreren Beschäftigen kann die Abwicklung der Lohnbuchhaltung und anderer Pflichten auch vom Verein selbst oder von einem Beschäftigten übernommen werden.

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