Die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) erfolgt durch einen formlosen Gesellschaftsvertrag, der den Zusammenschluss mehrerer Kaufleute dokumentiert. Es muss ein Eintrag ins Handelsregister erfolgen. Der Gesellschaftsvertrag muss nicht notariell beglaubigt werden. Es empfiehlt sich vor der Unterzeichnung des Vertrages unbedingt eine qualifizierte Rechtsberatung durch einen Anwalt oder Notar. Die Gesellschafter haften mit ihrem gesamten Vermögen (auch dem Privaten Vermögen) für die unternehmerische Tätigkeit. Es gelten im Gegensatz zur GBR die erweiterten Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und damit auch eine Verpflichtung zu einer aufwändigeren Buchführung.
Die Existenzgründung in der Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft ist aufwändiger und kostenintensiver, als die Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Mit dem Eintrag ins Handelsregister entstehen aber auch Vorteile, wie beispielsweise der Schutz des Namens des Unternehmens.
Die Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) ist der Gründung einer OHG ähnlich. Der wesentliche Unterschied liegt in der Haftung: Mindestens ein Gesellschafter, der so genannte Komplementär, muss für die Schulden der Gesellschaft unbeschränkt haften - also auch mit dem Privatvermögen. Der Komplementär hat dann auch die alleinige Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis und sämtliche Kontrollrechte.
Weiterhin muss die KG mindestens einen Kommanditisten haben - seine Haftung ist auf die Höhe seiner Einlage begrenzt. Der Kommanditist hat gesetzlich keine Geschäftsführungs- oder Vertretungsrechte, sondern nur beschränkte Kontrollrechte (z.B. die Einsichtnahme in den Jahresabschluss und sonstige Geschäftsunterlagen). Es muss ein Eintrag ins Handelsregister erfolgen und es gelten die erweiterten Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und damit auch die Verpflichtung zur doppelten Buchführung.
Die Existenzgründung in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist ebenfalls aufwändiger und kostenintensiver, als die Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Dem steht die Möglichkeit gegenüber, nur einen haftenden Gesellschafter und weitere Gesellschafter (Kapitalgeber) mit geringer Haftung und geringen Rechten auf Einflussnahme "ins Boot zu nehmen".
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