Die Genossenschaft wird von den wenigsten Gründern oder Gründerinnen als Rechtsform in Erwägung gezogen, obwohl sie eine attraktive Rechtsform ist.
Die Genossenschaft muss aus mindestens drei Gründungsmitgliedern bestehen. Wesentlich ist, dass die Genossenschaft zum Vorteil der Mitglieder der Genossenschaft handelt und damit einen anderen Zweck verfolgt, als Unternehmen. Die Genossenschaft ist damit eine ideale Rechtsform für Kooperationsvorhaben.
Die Mitglieder der Genossenschaft handeln durch die Organe der Genossenschaft, die den Organen der Aktiengesellschaft ähnlich sind:
Die Generalversammlung der Genossenschaft ist die Versammlung der Mitglieder. Die Mitglieder beschliessen in diesem Rahmen beispielsweise die Gewinnverwendung oder wählen den Aufsichtsrat und den Vorstand. Der Aufsichtsrat muss mindestens aus drei Mitgliedern der Genossenschaft bestehen (natürliche Personen). Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand, prüft Bücher, prüft den Jahresabschluss, erstattet der Generalversammlung Bericht und vieles mehr. Der Aufsichtsrat kann auch Vorstandmitglieder vorläufig abberufen. Der Vorstand muss mindestens aus zwei Mitgliedern der Genossenschaft bestehen. Der Vorstand übernimmt die Geschäftsführung der Genossenschaft.
Die Existenzgründung als Genossenschaft ist ideal für Teamgründungen, da die Mindestzahl der Mitglieder einer Genossenschaft sieben betragen muss. Weiterhin sollte im Vordergrund stehen, dass die Genossenschaft an sich nicht auf Gewinnstreben ausgerichtet ist, sondern dass sie zum Vorteil der Mitglieder handelt. Die Anzahl der Mitglieder ist allerdings nicht begrenzt - es können so viele Mitglieder aufgenommen werden, wie eben gewollt ist. Die Gründungsmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Gesetzliche Grundlage ist das Genossenschaftsgesetz.
Die Mitglieder der Genossenschaft sind ähnlich wie die Gesellschafter einer AG. Sie kaufen im Rahmen der Mitgliedschaft Anteile an der Genossenschaft und stellen auf diese Weise Eigenkapital zur Verfügung. Die Mitglieder nehmen auch Aufgaben der Mitbestimmung und der Kontrolle wahr. Dazu gehören beispielsweise folgende Aufgaben:
Einzelne Regelungen können im Statut bzw. in der Satzung der Genossenschaft abweichend geregelt werden. Die Stimmrechte sind üblicherweise in der Satzung festgeschrieben - ist das nicht der Fall, hat jedes Mitglied genau eine Stimme. Die Mitglieder haben auch ein Recht auf Gewinnanteile. Die Gewinnanteile bemessen sich am Geschäftsanteil. Die Mitgliedschaft kann auch gekündigt werden; meist ist die Frist hierfür in der Satzung festgelegt.
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