Existenzgründung für Freiberufler: Seite 1
Angehörige freier Berufe erbringen auf Grund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistige Leistungen. Die freien Berufe setzen meist ein Studium voraus. Die Zugehörigkeit zu den freien Berufen ist in Paragraph 18 EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt, eine feste Definition fehlt hier jedoch. Wer hier ausdrücklich genannt ist, kann jederzeit eine Existenz als Freiberufler gründen.
Freie Berufe nach Einkommensteuergesetz - Auszug aus dem Gesetzestext: " ... zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe."
Problematisch zeigt sich, dass der Gesetzestext nicht gerade aktuell ist. Viele Tätigkeitsfelder, die typisch für Freiberufler sind, werden hier nicht erfasst. Die formulierung "..und ähnliche Berufe" bekommt damit eine immer höhere Bedeutung. Wer nicht sicher ist, ob es sich bei der Existenzgründung um einen freien Beruf handelt, der sollte beim zuständigen Finanzamt nachfragen, ob die Freiberuflichkeit dort anerkannt würde. In keinem Fall kann eine handwerkliche Tätigkeit oder eine Existenzgründung im Handel als freiberufliche Tätigkeit gewertet werden. Auch Dienstleistungen, die eher einfacher Natur sind - also kein komplexes Wissen voraussetzen - sind nicht als Freiberuflichkeit zu betrachten.
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