Existenzgründung für Freiberufler: Seite 3
Freiberufler sind nicht gewerblich tätig. Hierdurch entfällt auch die Anmeldung eines Gewerbes beim Gewerbeamt und die Mitgliedschaft bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer. Häufig besteht die einzige Gründungsformalität in der Anmeldung beim Finanzamt. Hierzu füllen Sie einfach den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus. Sie bekommen dann eine Steuernummer und schon sind Sie selbstständig.
In einigen freien Berufen gelten berufsrechtliche Einschränkungen. So muss beispielsweise ein Architekt die Zulassung als freischaffender Architekt bei der Architektenkammer beantragen. Auch Anwälte unterliegen der Zustimmung durch die zuständige Anwaltskammer. Prüfen Sie vor Existenzgründung, ob neben der steuerlichen Anmeldung weitere Zugangsvoraussetzungen erfüllt werden müssen.
Aufgrund der freiberuflichen Tätigkeit entfällt für Freiberufler die Gewerbesteuer. Der grösste Vorteil hieraus ist die Tatsache, dass weniger Bürokratie auf Freiberufler zukommt als auf gewerbliche Gründer. Das heisst aber nicht, dass Sie dem Finanzamt gegenüber keinerlei Verpflichtungen hätten. Selbstverständlich müssen Sie auch als Freiberufler eine Umsatzsteuervoranmeldung machen und zum Jahresende eine Umsatzsteuererklärung und eine Einkommensteuererklärung abliefern.
Eine Ausnahme bei der Umsatzsteuer bildet die so genannte Kleinunternehmerregelung - wer weniger als 17.500 EUR Umsatz pro Kalenderjahr hat, kann diese Regelung beim Finanzamt beantragen und berechnet dann keine Umsatzsteuer. Dafür kann man im Gegenzug auch nicht die gezahlte Umsatzsteuer für Anschaffungen "zurückholen". Diese Regelung gilt nicht nur für Freiberufler, sondern auch für gewerblich tätige Unternehmen.
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