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Zulassungspflichtige Handwerksbetriebe

Eine Zulassungspflicht besteht für Handwerke der so genannten Anlage A der Handwerksordnung. Dazu gehören beispielsweise die beliebten Existenzgründungen als Friseur, Maler und Lackierer, Mauerer und Betonbauer, Tischler, Klempner, Bäcker und Konditoren sowie Installateure und Heizungsbauer .

Zulassungspflichtige Handwerke müssen in die Handwerksrolle eingetragen werden. Wer den kompletten Leistungsbereich oder wesentliche Teile der Leistungen eines der zulassungspflichten Handwerke anbietet, ist in jedem Falle zur Eintragung verpflichtet. So kann beispielsweise ein Friseur die Zulassungspflicht nicht umgehen, indem er nur Haarschnitte und das Färben von Haaren anbietet.

Nicht zu den zulassungspflichten Handwerke gehören solche Existenzgründungen, die nur unwesentliche Teile der Leistungen anbieten. So kann beispielsweise ein Gründer, der einen Hausmeisterdienst anbieten möchte, durchaus eine Heizung entlüften oder andere kleine Arbeiten ausführen, ohne gleich unter die Zulassungspflicht zu fallen. Nichtsdestotrotz muss dieses Handwerk dann aber bei der Handwerkskammer angemeldet werden. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Kammer nach, ob ihr geplantes Dienstleistungsangebot als wesentliche oder unwesentlich betrachtet wird.

Um herauszufinden, ob Ihre Gründung zu den zulassungspflichtigen Handwerken gehört, sollten Sie bei ihrer zuständigen Handwerkskammer nachfragen.

Voraussetzungen für zulassungspflichtige Betriebe

Voraussetzung für den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist, dass der Gründer/die Existenzgründerin eine Meisterprüfung in dem geplanten oder einem ähnlichen Handwerk bestanden hat. Weiterhin werden Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und Gestaltung eingetragen. Der Studien- oder der Schulschwerpunkt muss auch hierbei dem geplanten Gründungsvorhaben entsprechen. Eine Gründung als Klempner ist also nicht für einen Meister der Zahntechnik möglich.

Es gibt laut Handwerksordnung einige Ausnahmen, die von der Meisterprüfung befreien. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, wird von der Handwerkskammer genauestens geprüft und muss schriftlich (mit Zeugnissen, Bestätigungen von Fortbildungen und ähnlichem) belegt werden.

Wer beispielsweise eine Gesellenprüfung im geplanten oder einem ähnlichen Bereich abgelegt hat und mindestens sechs Jahre in diesem Handwerk tätig war (davon mindestens vier Jahre in leitender Position) und zudem nachweisen kann, dass sich diese Tätigkeiten auf wesentliche Teile des Handwerks bezogen haben, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Existenzgründung ohne Meisterprüfung

Bei handwerksähnlichen Gewerben oder zulassungsfreien Handwerken ist die Meisterprüfung keine Voraussetzung für die Existenzgründung. Auch ein handwerksähnliches Gewerbe oder ein zulassungsfreies Handwerk muss jedoch bei der Handelskammer angemeldet werden.

Typische Existenzgründungen im handwerksähnlichen Gewerbe sind Bodenleger, Holz- und Bautenschutz-Unternehmen, Metallschleifer und Metallpolierer, Unternehmen im Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale), Stoffmaler, Gerbereien, Fahrzeugverwerter, Bestattungsunternehmen, Änderungsschneidereien sowie Kosmetikerinnen und Kosmetiker.

Als zulassungsfreie Handwerke können beispielsweise Existenzgründer/innen in den folgenden Bereichen arbeiten: Fliesenleger, Plattenleger, Mosaikleger, Estrichleger, Parkettleger, Modellbauer, Uhrmacher, Graveur, Goldschmied, Silberschmied, Schuhmacher, Damen- und Herrenschneider, Raumausstatter, Buchbinder, Fotograf, Gebäudereiniger, Textilreiniger, Buchdrucker, Keramiker oder Schilderhersteller.

Eine intensive Auseinandersetzung mit den Regeln der Handwerksordnung ist erforderlich. Wer eine Existenzgründung im Handwerk plant, kommt an der Handwerkskammer nicht vorbei. Insofern sollten Sie die Spielregeln kennen und mit den rechtlichen Rahmenbedingungen im Handwerk vertraut sein.

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