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Existenzgründung in Vertrieb und Verkauf - Seite 1

Existenzgründung in Vertrieb und Verkauf - Existenzgründung als Handelsvertretung

Die typischste aller Existenzgründungen im Vertrieb oder Verkauf ist die Existenzgründung als Handelsvertretung. Die Voraussetzung für die Selbständigkeit im Sinne der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften ist im wesentlichen die freie Zeiteinteilung und nicht vorhandene Weisungsgebundenheit. Sämtliche betrieblichen Entscheidungen über die unternehmerische Tätigkeit müssen dem Existenzgründer obliegen. In anderem Falle handelt es sich eventuell um eine so genannte Scheinselbständigkeit. Die Handelsvertretung ist in §84 HGB (Handelsgesetzbuch) geregelt.

Auch die weit verbreitete Existenzgründung als Versicherungsvertreter fällt unter die Existenzgründung als Handelsvertretung. Damit gelten die folgenden Ausführungen also auch hierfür.

Handelsvertretung nach Paragraph 84 Handelsgesetzbuch

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschliessen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschliessen, gilt als Angestellter.

(3) der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Typische Tätigkeiten des Handelsvertreters

Zu den Tätigkeiten des Handelsvertreters gehören typischerweise die Anbahnung von Geschäftsabschlüssen, Vertriebstätigkeit, die Beratung gegenüber dem Kunden, der Abschluss von Verträgen und allgemeine kaufmännische Tätigkeiten. Im bereich der Handelsvertretung ist die Rechtsform des eingetragenen Kaufmanns weit verbreitet. Damit erfolgt ein Handelsregistereintrag und die Verpflichtung zur Führung von Büchern nach HGB (Handelsgesetzbuch). Da die einfachere Einnahme-Überschuss-Rechnung dann nicht mehr in Frage kommt, ist zu empfehlen, hier mit einem Steuerberater zusammen zu arbeiten.

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