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Existenzgründung im Gaststättengewerbe - Seite 2

Bürokratie bei gastronomischen Vorhaben

In jedem Falle ist ein Gastronomiebetrieb ein Gewerbe. Mit anderen Worten: Sie müssen zum Gewerbeamt und dort das Gewerbe anmelden. Danach folgt noch der Gang zum Finanzamt wegen der steuerlichen Anmeldung (die Anmeldung kann auch auf dem Postweg erledigt werde). Die IHK wird vom Gewerbeamt automatisch informiert – Sie werden dann "Zwangsmitglied" Ihrer zuständigen IHK. Um das Gewerbe anmelden zu können, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen mitbringen:

Persönliche Eignung (Nachweis durch ein polizeiliches Führungszeugnis, durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und ein Nachweis über die Teilnahme an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz).

Fachliche Eignung (Nachweis durch die Teilnahme an einer Unterrichtung nach § 4 des Gaststättengesetzes. Die Unterrichtung wird bei der Örtlichen IHK durchgeführt. Eine weitere Prüfung der fachlichen Eignung erfolgt nicht – Sie sollten aber Einiges mehr an Eignung mitbringen).

Die Eignung der Geschäftsräume (dies ist ein besonders komplexes Themengebiet). Vorgelegt werden muss ein Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag und der Nachweis der Eignung der Geschäftsräume z.B. durch Bauzeichnungen oder Grundrisse. Die Vorschriften für die Räume ergeben sich aus den Gaststättenverordnungen oder Gaststättenbauverordnungen der Bundesländer. Mit anderen Worten: Es bundesweit sehr unterschiedliche Vorschriften, was die baulichen Voraussetzungen für die Genehmigung einer Gastronomie angeht. Das gilt auch für Hotel- und Pensionsbetriebe.

Weitere bürokratische Hürden ergeben sich durch weitere Verordnungen, wie beispielsweise die Arbeitstättenverordnung und Verordnung zu Themen wie Preisangaben, Ausschank und einiges mehr. Insgesamt also: Viel Bürokratie. Nicht ohne Grund, denn schliesslich geht es in Gaststätten um Lebensmittel; auch wenn es "nur" in Form von Getränken ist.

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