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Der Gründungszuschuss: Seite 1

Neuregelung für Ich AG und Überbrückungsgeld

Überbrückungsgeld und Ich AG sind zum 31.07.2006 ausgelaufen. Beide Förderungen sind durch den so genannten Gründungszuschuss ersetzt worden. Damit ist der Gründungszuschuss nun die Förderung für eine Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit mit dem Arbeitslosengeld Eins.

Gründungszuschuss - Höhe und Voraussetzungen

Für den Anspruch auf den Gründungszuschuss muss mindestens ein Arbeitslosengeldanspruch (ALG I) von noch 90 Tagen bestehen. Vergessen sie also nicht, den Gründungszuschuss spätestens 90 Tage vor Auslaufen des Anspruches auf Arbeitslosengeld I zu beantragen.

Der Gründungszuschuss umfasst die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes plus einem Zuschlag von 300 Euro pro Monat. Für neun Monate ist dies ein Anspruch gegenüber der Arbeitsagentur. Nach Ablauf der neun Monate wird eine Prüfung durchgeführt - bei positivem Bestehen können dann weitere sechs Monate gefördert werden - und zwar um 300 Euro pro Monat. Insgesamt ergibt sich damit eine mögliche Förderdauer für den Gründungszuschuss von 15 Monaten.

Der Gründer/die Gründerin behält bei der Auszahlung des Gründungzuschusses nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe, wie er vor der Gründung bestanden hat. Der Anspruch ist mit dem Bezug der Förderung abgegolten. Mit anderen Worten: Für jeden Tag, an dem Sie den Gründungszuschuss erhalten, wird Ihnen ein Tag von Ihrem Arbeitslosengeldanspruch abgezogen. Insofern besteht meist keine Möglichkeit, zum Arbeitslosengeld I zurück zu kehren, wenn sich innerhalb der Förderdauer herausstellt, dass sich Ihr Geschäft nicht lohnt. Sie können sich aber freiwillig in der Arbeitslosenversicherung anmelden - mehr dazu finden sie auf den folgenden Seiten.

Es besteht die Möglichkeit, den Gründungszuschuss innerhalb einer Sperrfirst zu bekommen (wenn man z.B. selbst einen festen Arbeitsplatz gekündigt hat). Beantragen kann man ihn also jederzeit. Wer also einen Arbeitsplatz hat und aus dieser Situation heraus eine Existenzgründung anstrebt, für den kommt die Inanspruchnahme des Gründungszuschusses auch in Frage.Verzichten Sie nicht auf diesen Anspruch auf den Gründungszuschuss!

Gründungszuschuss - nutzen Sie die Zeit

Alles in allem ist mit dem Gründungszuschuss ein Instrument für die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit geschaffen worden, das eine gute Basis für den Start in die Selbstständigkeit bietet. Sie sollten sich jedoch davor hüten, die Zeit, in der der Gründungszuschuss ausgezahlt wird, einfach zu vertrödeln. Nur allzu oft verführt der Gründungszuschuss zur Untätigkeit.Nutzen Sie die finanziell abgesicherte Zeit, die Ihnen durch den Gründungszuschuss gegeben wird, um Ihr Marketing möglichst effektiv zu gestalten und zu lernen, wie man Kunden bekommt. Die Zeit geht schneller um, als man glaubt und im Anschluss an den Gründungszuschuss müssen sie schliesslich von Ihrem Gewinn leben können.

Um Ihre Existenzgründung mit dem Gründungszuschuss optimal vorzubereiten, können Sie im Vorfeld der Existenzgründung auch eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Solange Sie innerhalb der erlaubten Grenzen für eine nebenberuflche Tätigkeit bleiben, spricht nichts dagegen, diese Zeit für Ihre Vorbereitungsarbeiten zu nutzen. Den Gründungszuschuss beantragen Sie bei diesem Vorgehen erst dann, wenn Sie planen, Ihre Selbstständigkeit auf eine Vollzeittätigkeit auszuweiten. Hierfür gilt natürlich auch die Regel, dass Sie einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von drei Monaten haben müssen - ansonsten verlieren Sie Ihren Anspruch auf den Gründungszuschuss. Sprechen Sie diese Vorgehensweise in jedem Fall mit Ihrem zuständigen Bearbeiter/in bei der Arbeitagentur ab.

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